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Änderungen an „Satzungsänderungsantrag „Übernahme von Ämtern & Positionen““

Avatar: Mustafa Resit Mustafa Resit

Titel

  • +{"de"=>"Satzungsänderungsantrag „Übernahme von Ämtern & Positionen“"}

Haupttext

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    Antrag als konkreter Satzungsentwurf (Änderung von Art. 3 Nr. 4 der Bundessatzung):

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    Jedes Mitglied hat das Recht, sich in eines der Organe der Partei wählen zu lassen oder sich auf offenstehende Positionen zu bewerben.

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    Voraussetzung für die Zulassung als Kandidat zur Wahl in ein Organ der Partei ist:

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    • eine seit mindestens drei Monaten bestehende Mitgliedschaft,

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    • ein erkennbar gefestigtes Engagement für die Ziele der Partei,

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    • sowie das Vorliegen der für die Ausübung der jeweiligen Organfunktion erforderlichen Kompetenzen.

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    Für die Bewerbung auf offenstehende parteiinterne Positionen sind die jeweils zuständigen Organe oder Parteistellen berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eigene Anforderungen an Bewerbende festzulegen.

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    Der Vorstand kann durch Beschluss eine Parteiakademie einrichten, welche die für die Übernahme von Ämtern oder Positionen erforderlichen Kompetenzen vermittelt. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

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    Bisherige Fassung von Art. 3 Nr. 4 Bundessatzung:

    Jedes Mitglied hat das Recht, sich in eines der Organe der Partei wählen zu lassen oder sich auf offenstehende Positionen zu bewerben.


    Antragsbegründung:
    Mit dem Wachstum der Partei steigt die Zahl an parteiinternen Ämtern und Funktionen. Diese erfreuliche Entwicklung bringt jedoch auch strukturelle Herausforderungen mit sich.

    Die politische, organisatorische und kommunikative Handlungsfähigkeit der Partei hängt maßgeblich von der Verlässlichkeit, Qualifikation und Motivation der Verantwortungsträger ab.

    Der Antrag führt daher drei Voraussetzungen für Kandidaturen ein:

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    1. Mindestens drei Monate Mitgliedschaft,

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    3. erkennbares Engagement für die Parteiziele,

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    5. nachweisbare Eignung für das jeweilige Amt.

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    Diese Anforderungen dienen der Qualitätssicherung – nicht der Ausgrenzung. Sie ermöglichen eine faire Bewertung im Einzelfall und stellen sicher, dass Verantwortliche mit der Partei vertraut sind.

    Zur Förderung neuer Mitglieder kann eine Parteiakademie eingerichtet werden, die notwendige Kompetenzen vermittelt.

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