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Antrag Satzungsänderung „Berufung und Beauftragung“

Avatar: Mustafa Resit Mustafa Resit

Antrag als konkreter Satzungsentwurf (neuer Artikel 7b Bundessatzung):

  1. Organe der Partei, insbesondere Vorstände, können Mitglieder mit der Wahrnehmung konkreter parteiinterner Aufgaben beauftragen. Solche Beauftragungen dienen der organisatorischen, fachlichen oder projektbezogenen Unterstützung der Parteiarbeit.

  2. Für jede Beauftragung ist festzulegen:

    • a) der genaue Aufgabenbereich,

    • b) die Dauer oder Befristung der Beauftragung,

    • c) die berichtspflichtige Stelle und ggf. Rechenschaftsform,

    • d) die Art der öffentlichen oder internen Darstellung,

    • e) ob für die Erfüllung der Aufgaben das Absolvieren von Kursen der Parteiakademie verpflichtend vorgesehen ist.

  3. Die Auswahl erfolgt grundsätzlich auf Grundlage eines offenen Bewerbungsaufrufs. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und den Mitgliedern des jeweils zuständigen Organs bekannt zu machen.

  4. Beauftragte handeln weisungsgebunden im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs. Sie sind verpflichtet, parteiinternen Strukturen transparent über ihre Tätigkeit zu berichten. Eine eigenständige politische oder programmatische Stellungnahme im Namen der Partei ist nur mit Zustimmung des zuständigen Organs zulässig.

  5. Beauftragungen können jederzeit durch Beschluss des zuständigen Organs beendet oder verändert werden. Die beauftragte Person ist hierzu vorher anzuhören.

  6. Sofern eine Parteiakademie nach Art. 3 Nr. 4 eingerichtet wurde und für die jeweilige Position spezifische Kurse anbietet, ist die erfolgreiche Teilnahme Voraussetzung für die endgültige Übernahme der Beauftragung. Eine Übergangszeit zur Absolvierung kann vorgesehen werden.

  7. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.


Bisherige Fassung der Satzung:
Nicht vorhanden (Neuer Artikel)


Antragsbegründung:
Mit dem starken Wachstum der Partei ist auch die Zahl beauftragter und berufener Funktionsinhaber gewachsen – oft ohne formales Mandat, aber mit erheblichem Einfluss auf zentrale Bereiche wie Organisation, Kommunikation, IT, Strategie oder Mitgliederentwicklung.

Bisher fehlen dafür verbindliche Regelungen. Der Antrag schafft erstmals einen einheitlichen Rahmen mit Mindeststandards für Transparenz, Rechenschaft und Qualifikation.

Er stärkt die Legitimation beauftragter Personen und schützt Parteistrukturen vor Intransparenz oder willkürlicher Besetzung. Durch offene Auswahlverfahren, klare Aufgabenbereiche und ggf. verpflichtende Schulungen über die Parteiakademie wird Professionalität mit innerparteilicher Beteiligung verbunden.

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