Satzungsänderungsantrag „Vorstandswahl bei Fusionen“
Antrag als konkreter Satzungsentwurf (Änderung von Art. 11 Nr. 6 der Bundessatzung):
Die Partei des Fortschritts kann durch Urabstimmung mit einer anderen Partei in der Gestalt verschmelzen, dass die Partei des Fortschritts danach fortbesteht (Fusion in die Partei des Fortschritts), wenn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür stimmt.
Beschränkt sich das Tätigkeitsgebiet der anderen Partei vor der Fusion auf das Gebiet eines oder mehrerer Gebietsverbände der Partei des Fortschritts, ist in diesem Gebietsverband oder diesen Gebietsverbänden ein Landesparteitag einzuberufen, auf dem eine Vorstandswahl stattzufinden hat.
Art. 3 Nr. 4 der Bundessatzung gilt entsprechend.
Bisherige Fassung von Art. 11 Nr. 6 Bundessatzung:
Die Partei des Fortschritts kann durch Urabstimmung mit einer anderen Partei in der Gestalt verschmelzen, dass die Partei des Fortschritts danach fortbesteht (Fusion in die Partei des Fortschritts), wenn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür stimmt.
Antragsbegründung:
Die Ergänzung zu Art. 11 Nr. 6 regelt den innerorganisatorischen Umgang mit Fusionen, bei denen die Partei des Fortschritts fortbesteht und eine andere Partei vollständig in ihr aufgeht.
Gerade bei solchen Hineinfusionen ist es entscheidend, organisatorische Anschlussfähigkeit herzustellen – sowohl im Sinne der neuen Mitglieder als auch der bestehenden Parteistrukturen.
Deshalb soll in den betroffenen Gebietsverbänden ein Landesparteitag mit Vorstandswahl stattfinden. Dies schafft demokratische Legitimation und ermöglicht zugleich die Einbindung erfahrener Funktionsträger der fusionierenden Partei. So werden Doppelstrukturen vermieden und der Aufbau in der Fläche gestärkt.
Die Verweisung auf Art. 3 Nr. 4 stellt sicher, dass auch bei der Übernahme solcher Funktionen die üblichen Anforderungen an Kompetenz und Engagement gelten. Die Regelung vereint Offenheit für politische Bündnisse mit einem hohen Anspruch an Qualität und Integrationsfähigkeit.
Partilhar