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Änderungen an „Satzungsänderungsantrag – Kooptation“

Avatar: Mustafa Resit Mustafa Resit

Titel

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Haupttext

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    Antrag als konkreter Satzungsentwurf:
    Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Ersatzmitglied durch Kooptation in den Vorstand zu berufen.

    a. Die Kooptation erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer 2/3-Mehrheit seiner verbleibenden Mitglieder.
    b. Das kooptierte Vorstandsmitglied besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie ein gewähltes Vorstandsmitglied.
    c. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitglieds endet mit der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf dieser muss eine Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stattfinden.
    d. Die Nachwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
    e. Bis zur Nachwahl bleibt das kooptierte Vorstandsmitglied im Amt.
    f. Die Anzahl der kooptierten Vorstandsmitglieder und nicht stimmberechtigten Mitglieder darf ein Fünftel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

    Bisherige Fassung des entsprechenden Artikels/Paragraphen der Satzung:
    Der Absatz wäre neu und könnte an folgender Stelle eingeordnet werden: Artikel 7 Absatz 5

    Antragsbegründung:
    Ein entsprechender Paragraph zur Regelung von Nachwahlen und Kooptationen im Falle von Austritten aus dem Bundesvorstand existiert bislang nicht in der Satzung. Mit diesem Paragraphen wird eine klare und transparente Verfahrensweise geschaffen, um bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Handlungsfähigkeit des Bundesvorstands zu sichern. Gleichzeitig wird durch die verpflichtende Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung die demokratische Legitimation gewahrt.

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