Alterações em "Satzungsänderungsantrag – Vorstandswahlen"
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Antrag als konkreter Satzungsentwurf:
Für die Wahl in den Vorstand der Partei des Fortschritts, die Jugendverwaltung der JPG oder das Präsidium eines Parteiparlaments ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 70 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt die Wahl als nicht erfolgt. Es können in diesem Fall weitere Wahlgänge durchgeführt werden.
Bleibt ein Amt – insbesondere das des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters – auch nach zwei Wahlgängen unbesetzt, weil die erforderliche 70 %-Mehrheit nicht erzielt wurde, so wird die erforderliche Zustimmungsquote auf 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen herabgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind weitere Wahlgänge mit der reduzierten Mehrheitsschwelle zulässig.Bisherige Fassung des entsprechenden Artikels/Paragraphen der Satzung:
Der Absatz wäre neu und könnte an folgender Stelle eingeordnet werden: Artikel 7 Absatz 1hAntragsbegründung:
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Die vorgeschlagene Regelung, für zentrale Ämter wie Vorstand, Jugendverwaltung und Präsidium zunächst eine qualifizierte Mehrheit von 70 % der abgegebenen gültigen Stimmen zu verlangen, stellt sicher, dass nur Kandidierende mit breiter Unterstützung und Vertrauen der Mitglieder in verantwortungsvolle Positionen gelangen.
Gleichzeitig wahrt die Regelung die Handlungsfähigkeit der Partei. Indem nach zwei erfolglosen Wahlgängen die Mehrheitsschwelle auf 50 % abgesenkt wird, wird ein pragmatischer Ausgleich geschaffen: Blockaden werden vermieden und die Arbeitsfähigkeit zentraler Organe bleibt erhalten. So verbindet der Antrag den Anspruch auf breite Zustimmung mit der Notwendigkeit, Führungsämter auch tatsächlich besetzen zu können.
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