Satzungsänderungsantrag - Doppelbesetzung
Antrag als konkreter Satzungsentwurf:
Art 7. (neuer Absatz)
Jedes Mitglied der Partei kann Zeitgleich nur maximal ein gewähltes Amt innehaben im Vorstand des Bundes oder eines Landes als Sprecher des Bundes oder eines Landes, im Schiedsgericht des Bundes oder eines Landes, im Parteiparlamentspräsidium des Bundes oder eines Landes, als Fraktionsvorsitz in einem Parlament oder Regierungsmitglied der EU, des Bundes oder eines Landes.
Eine Kandidatur für ein weiteres Amt ist möglich. Ist diese Erfolgreich, so gilt das davor innegehaltene Parteiamt als Abgelegt. Ämter bei denen bereits dreiviertel der Amtszeit um sind sind davon nicht betroffen.
Diese Regelung gilt nur für Ämter die nach Einführung dieser Bestimmungen in die Satzung gewählt werden.
Bisherige Fassung des entsprechenden Art./§ der Satzung:
Existiert nicht
Antragsbegründung:
Um Zukünftig einer Partei vorzubeugen in der es durch Posten Sammlung möglich ist Macht anzuhäufen, soll die Satzung ergänzt werden um die Besetzung mehrerer Führungsposten gleichzeitig zu verbieten.
Dieser Antrag sollte nach den Vorstandswahlen auf der Tagesordnung stehen, er zielt explizit nicht auf die Vorstandswahl auf diesem Parteitag ab.
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