Erweiterung § 4b – Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsträger der Partei bei Eidbruch
Dieser Antrag ist eine Ergänzung zu meinem ersten Antrag zur Einführung des Amtseids. Diese Änderung wird mit Einführung notwendig um auch passende Ordnungsmaßnahmen ergreifen zu können.
Satzung § 4b – Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsträger der Partei bei Eidbruch
Ein Verdacht auf groben Verstoß gegen den Amtseid gemäß § 12 Absatz 4 kann von jedem Parteimitglied schriftlich beim zuständigen Schiedsgericht eingereicht werden.
Das zuständige Schiedsgericht prüft den Vorwurf unter Wahrung rechtlichen Gehörs. Dem betroffenen Amtsträger oder der betroffenen Amtsträgerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Stellt das Schiedsgericht nach eingehender Prüfung fest, dass ein grober Verstoß vorliegt, kann es – je nach Schwere – folgende Maßnahmen beschließen:
a) Öffentliche Rüge
b) Vorübergehende Amtsenthebung
c) Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens
d) Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens gemäß §4a Absatz 4
Über Maßnahmen gemäß Abs. 3 entscheidet das zuständige Schiedsgericht mit qualifizierter Mehrheit laut Schiedsgerichtsordnung.
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