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Alterações em "Einführung eines Amtseid "

Avatar: Heike Herden Heike Herden

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    Begründung: Einführung eines Amtseid

    Rechtlicher Aspekt:

    Ein Eid schafft Verbindlichkeit und Klarheit: Auch wenn er keine rechtliche Außenwirkung entfaltet, begründet er eine formalisierte Verpflichtung der Amtsträger gegenüber der Partei. Er kann als Maßstab dienen, um bei groben Verstößen politische oder satzungsgemäße Konsequenzen (z. B. Amtsenthebung, Parteiausschluss) zu begründen. Damit ist er eine klare Grundlage für innerparteiliche Rechenschaft und Kontrolle.

    Psychologischer Aspekt:

    Ein Eid verstärkt das Verantwortungsgefühl, weil er eine bewusste, öffentliche Selbstverpflichtung darstellt. Wer einen Eid ablegt, identifiziert sich sichtbarer mit seiner Rolle und das erhöht wiederum die innere Hemmschwelle, gegen die eigenen Prinzipien oder die unserer Partei zu handeln.

    Gleichzeitig vermittelt der Eid eine gefühlte Amtlichkeit. Er symbolisiert den Übergang von einem Mitglied in eine verantwortungsvolle Funktion und schafft Respekt vor dem Mandat und das nicht nur bei der Person selbst, sondern auch im Kreis der Mitglieder.

    § 12 Absatz 4 – Amtseid

    1. Alle gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger auf Bundes- Landes-, Kreis- oder Ortsebene sowie in Arbeitsgremien der Partei, wie dem Parteiparlament, legen bei Amtsantritt folgenden Eid ab:

    „Ich verspreche, mein Amt zum Wohle der Mitglieder unserer Partei, der Partei und im Sinne unserer gemeinsamen Ziele auszuüben. Ich werde die Grundwerte unserer Partei wahren, ihre demokratischen Entscheidungen achten und Schaden von ihr abwenden. Ich verpflichte mich, stets im Interesse der Partei und nicht zu meinem eigenen Vorteil zu handeln. Ich werde mich mit Offenheit und Verantwortungsbewusstsein für Transparenz, Gerechtigkeit und den Fortschritt unserer gemeinsamen Ziele einsetzen. So wahr ich zur Demokratie stehe.“

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    1. Der Eid wird mündlich auf einer Mitgliederversammlung, Delegiertenversammlung oder Parteitag geleistet und dokumentiert.

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    3. Ein grober Verstoß gegen die in diesem Eid enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch Vorteilsnahme, Missbrauch des Amtes, bezahlten Lobbyismus oder parteischädigendes Verhalten, kann nach Maßgabe der Satzung ein Amtsenthebungsverfahren oder Parteiausschlussverfahren nach sich ziehen.

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    5. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann außerdem durch das zuständige Schiedsgericht öffentlich gerügt oder parteiintern sanktioniert werden.

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    7. Das Ablegen des Eids gilt als Voraussetzung um ein Amt bekleiden zu dürfen.

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