Satzungsänderungsantrag - Ergänzung Art. 7b Vorstand
Bisher sieht die Satzung keine Regelung zur Amtsdauer und des Wahlverfahrens des Vorstands vor, daher gelten aktuell die gesetzlichen Regelungen. Um mehr Transparenz zu erhalten, sollten diese explizit in der Satzung niedergeschrieben sein.
Des weiteren bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung um eine Blockwahl des Vorstands durchführen zu dürfen. Ansonsten müssen zwingend Einzelabstimmungen durchgeführt werden.
Die vorgeschlagene Einführung des Art. 7b erlaubt eine zeitsparende Blockwahl und erhöht die Nachvollziehbarkeit unserer Partei. Durch die benötigte 2/3 Mehrheit wird es außerdem deutlich erschwert eine Blockwahl entgegen der Interessen der Mehrheit der Partei durchzuführen.
Vorschlag:
Art. 7b Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann auch ganz oder zum Teil in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
Share