Spielsuchtprävention; Anpassung der GewO und SpielVO
Gerne würden wir die Problematik der Spielsuchtprävention aufgreifen.
Aktuell ist es nach der Gewerbeordnung und Spielverordnung in gastronomischen Betrieben gestattet bis zu 3 Spielautomaten aufzustellen.
Oftmals befinden sich diese sichtbar im Gastraum, so dass abstinente Spielsüchtige Personen beim Kauf von Produkten der Versuchung widerstehen müssen und im schlimmsten Fall rückfällig werden. Glücksspiele gehören nicht in Restaurants oder Imbissen, sondern in geschlossene Räume wie Casinos. Dies ist ebenfalls für den Jugendschutz förderlich. Wir möchten daher ein PP für die Anpassung des GewO und der SpielV= erarbeiten.
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